Die Bearbeitung eines Fotos mithilfe von Künstlicher Intelligenz kann zulässig sein, wenn dabei keine urheberrechtlich geschützten Elemente übernommen werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf hervor (Az.: 20 W 2/26).
Im konkreten Fall hatte eine Tierfotografin ein Unterwasserfoto ihres Hundes aufgenommen. Ein Dritter nutzte das Bild als Vorlage für eine KI-Anwendung und ließ daraus eine comichafte Version erzeugen, die er auf seiner Website veröffentlichte. Die Fotografin wollte dies im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, ohne Erfolg.
KI-Bildbearbeitung vor Gericht: OLG Düsseldorf sieht nicht automatisch Urheberrechtsverletzung
Nach Auffassung des Gerichts stellt das KI-generierte Bild weder eine unzulässige Bearbeitung noch eine Vervielfältigung des Originals dar. Eine sogenannte „freie Bearbeitung“ im Sinne des Urheberrechts setze voraus, dass ein eigenständiges Werk entsteht. Bei KI-Erzeugnissen sei dies nur dann der Fall, wenn kreative Entscheidungen eines Menschen maßgeblich in das Ergebnis einfließen.
Das Gericht schloss einen urheberrechtlichen Schutz für KI-Inhalte grundsätzlich nicht aus. Voraussetzung sei jedoch eine „menschlich-schöpferische Einflussnahme“ auf die konkrete Gestaltung, etwa durch individuelle Einstellungen im Erstellungsprozess oder gezielte Steuerung der Ergebnisse. Die bloße Auswahl eines von der Software erzeugten Bildes genüge dafür nicht.
Hund unter Wasser: Motiv allein ist nicht geschützt
Zudem liege keine Vervielfältigung des ursprünglichen Fotos vor. Geschützt seien insbesondere konkrete gestalterische Elemente wie Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung oder Schärfeverhältnisse. Diese seien im KI-Bild nicht übernommen worden. Das bloße Motiv sei hingegen urheberrechtlich nicht geschützt.