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Anmeldung bei der VG Bild-Kunst: Schritt für Schritt erklärt

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  1. Wahrnehmungsvertrag anfordern
    Über die Website der VG Bild‑Kunst beantragen Sie ein Formular zur „Zustellung eines Wahrnehmungsvertrags“. Dieses senden Sie per Post an Bonn, nicht selbst ausdrucken – nur offiziell gedruckte Formulare werden akzeptiert.
  2. Vertrag unterschreiben und zurückschicken
    Sie erhalten zwei Vertragsformulare. Füllen Sie beide vollständig aus, unterschreiben Sie und senden Sie sie zurück an:
    VG Bild‑Kunst, Weberstraße 61, 53113 Bonn
  3. Nachweise beifügen
    Zur Legitimierung Ihrer beruflichen Tätigkeit, z. B. als Pressefotograf, empfiehlt die VG Bild‑Kunst, passende Nachweise beizulegen – etwa Publikationen in Zeitungen, Auszügen aus Magazinen oder einen Nachweis zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
  4. Zugangsdaten für das Online-Portal erhalten
    Nach Prüfung Ihres Vertrags erhalten Sie Ihre Zugangsdaten fürs Meldeportal. Damit melden Sie künftig Ihre Werke digital – komfortabler und schneller als über den Postweg.

VG Bild-Kunst: Rückwirkende Abrechnung bei Neuaufnahme

  • Neu aufgenommene Mitglieder können rückwirkend abrechnen: Für den Aufnahmezeitpunkt gilt eine Frist von drei Monaten, in der Sie Ansprüche für die vergangenen drei Jahre geltend machen können.
  • Damit sind auch Veröffentlichungen aus Vorjahren noch anrechenbar – ein großer Vorteil bei späten Neuanmeldungen. (Hinweis: Diese Möglichkeit betrifft insbesondere leistungsbezogene Rückabwicklungen. Bei rein meldebezogenen Vergütungen gilt meist nur die Frist bis 30. Juni des Folgejahres – neu eingetragene Werke nach Abschluss des Vertrags zählen dann ab Vertragsdatum)

Warum sich eine Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst lohnt

  • Einmaliger Aufwand – langfristiger Nutzen: Der Papierkram zur Aufnahme fällt nur einmal an. Danach reicht es, jährlich die Veröffentlichungen im Portal zu melden.
  • Geld für vergangene Jahre: Selbst wenn Sie erst jetzt Mitglied werden – mit dem Rückwirkungsrecht erhalten Sie eine Ausschüttung für bis zu drei Jahre zurückliegende Nutzungen.
  • Zugang zu zusätzlichen Erträgen: Sie profitieren nicht nur von zukünftigen Ausschüttungen, sondern holen sich auch rückwirkend, was Ihnen ohnehin zusteht.