Wer fotografiert wird, hat meistens nichts dagegen, vor allem bei offenen Aufnahmen oder mit ausdrücklicher Zustimmung. Doch sobald heimlich Fotos gemacht oder Personen in sensiblen Situationen gezeigt werden, kann es rechtlich heikel werden. Manchmal müssen Gerichte entscheiden, wo genau die Grenzen zwischen Kunstfreiheit, Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten verlaufen. Drei Entscheidungen sind dabei besonders interessant.
Prominente haben Privatsphäre: Caroline-v-Monaco II (BVerfG, 15.12.1999, Az. 1 BvR 653/96)
Caroline von Monaco hatte gegen Presseverlage geklagt, die Paparazzi-Fotos aus ihrem privaten Umfeld veröffentlichten. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass auch prominente Personen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre haben, wenn sie sich in nicht-öffentlichen Situationen befinden. Fotos etwa beim Einkaufen oder mit Kindern dürfen ohne Einwilligung nicht veröffentlicht werden, wenn kein öffentliches Informationsinteresse vorliegt.
Bedeutung für Fotografen: Auch bei Aufnahmen von Prominenten ist Vorsicht geboten. Nicht jede Aufnahme darf ohne weiteres veröffentlicht werden.
Aktenzeichen: 1 BvR 653/96
Straßenfotografie ist grundsätzlich Kunst: BVerfG, 08.02.2018, Az. 1 BvR 2112/15
Angestellte Straßenaufnahmen von Passanten sollten verboten werden. Der Fotograf klagte infolgedessen mit Berufung auf Kunstfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar: Ungestellte Straßenfotografie genießt grundsätzlich den Schutz der Kunstfreiheit. Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn die abgebildeten Personen schwerwiegend in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
Bedeutung für Fotografen: Aufnahmen im öffentlichen Raum sind erlaubt, solange keine berechtigten Persönlichkeitsinteressen verletzt werden.
Aktenzeichen: 1 BvR 2112/15
Pixeln ist Sache der Redaktion: BVerfG, 23.06.2020, Az. 1 BvR 1716/17
Immer wieder wird diskutiert, ob Fotografen vor der Übergabe von Fotos an Redaktionen Gesichter verpixeln müssen. So auch in diesem Fall. Ein Fotograf hatte unverpixelte Bilder an eine Redaktion geliefert. Abgebildete Personen klagten später gegen die Veröffentlichung.
Die Rechtsprechung sagt klar: Die Pflicht zur Unkenntlichmachung liegt bei der Redaktion, die das Bild veröffentlicht – nicht beim Fotografen.
Bedeutung für Fotografen: Das Pixeln von Personen obliegt der Redaktion. Fotografen müssen das unbearbeitete Bildmaterial zur Verfügung stellen. Die Entscheidung über Anonymisierung trifft die publizierende Stelle.
Aktenzeichen: 1 BvR 1716/17