Ob Weihnachtsmarkt, Stadtfest oder Volksfest: Solche Veranstaltungen bieten zahlreiche Fotomotive. Bunte Lichter, historische Fahrgeschäfte, Menschenmengen oder festlich geschmückte Stände eignen sich hervorragend für Reportage- und Symbolbilder. Viele Fotografen fragen sich jedoch: Darf ich dort überhaupt fotografieren? Und was ist mit den Menschen auf den Bildern?
Darf ich auf einem Volksfest oder Weihnachtsmarkt fotografieren?
Findet die Veranstaltung auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen allgemein zugänglichen Flächen statt, ist das Anfertigen von Fotos grundsätzlich zulässig. Ob die Bilder später veröffentlicht werden dürfen, ist jedoch gesondert zu prüfen. Das gilt sowohl für Besucher als auch für Presse- und Hobbyfotografen.
Allerdings können Veranstalter auf bestimmten Veranstaltungsflächen eigene Regeln festlegen. Hintergrund ist das sogenannte Hausrecht. Wer ein abgesperrtes Veranstaltungsgelände betritt, akzeptiert grundsätzlich die dort geltenden Bedingungen. Fotografierverbote oder Einschränkungen sind daher möglich. Dies betrifft vor allem Bereiche mit Zugangskontrollen oder gesondert abgesperrte Veranstaltungsflächen.
Darf ich Marktstände fotografieren?
Ja, Marktstände, Fahrgeschäfte oder Dekorationen dürfen grundsätzlich fotografiert werden. Bereits im Jahr 2008 erklärte Rechtsanwalt Robert Weber auf dem Portal „Frag einen Anwalt“, dass es rechtlich unbedenklich sei, Marktstände zu fotografieren, die sich im öffentlichen Raum befinden. Problematisch werde es erst, wenn Personen erkennbar abgebildet werden.
Für Fotografen bedeutet das: Ein stimmungsvoll beleuchteter Glühweinstand oder ein historisches Karussell sind meist unproblematische Motive.
Was ist mit den Menschen auf den Bildern?
Oft wird angenommen, dass Personen grundsätzlich nicht fotografiert werden dürfen. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht. Entscheidend ist vor allem, wie die Menschen auf dem Bild erscheinen und wofür das Foto später genutzt wird.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz dürfen Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Ob diese Ausnahme im Einzelfall auf ein Stadtfest, Volksfest oder einen Weihnachtsmarkt anwendbar ist, hängt von den Umständen und der Bildgestaltung ab.
Wer eine Menschenmenge oder das allgemeine Veranstaltungsgeschehen fotografiert, kann sich häufig auf diese Ausnahmeregelung berufen. Eine pauschale Aussage ist jedoch nicht möglich. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Anders sieht es aus, wenn eine Person gezielt herausgegriffen wird. Wird eine einzelne Person zum Hauptmotiv des Bildes und ist deutlich erkennbar, ist für eine Veröffentlichung häufig eine Einwilligung erforderlich, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Vorsicht bei Kindern
Besondere Zurückhaltung ist bei Kindern geboten. Zwar können diese auf Übersichtsaufnahmen von Veranstaltungen mit abgebildet sein. Werden Kinder jedoch gezielt fotografiert oder stehen sie im Mittelpunkt eines Bildes, sollte vor einer Veröffentlichung die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Zustimmung.
Praktische Tipps für Fotografen auf Volksfesten, Weihnachtsmärkten und Stadtfesten
- Fotografiere möglichst das Veranstaltungsgeschehen und nicht einzelne Besucher.
- Hole bei Nahaufnahmen eine Zustimmung ein.
- Beachte mögliche Fotografierverbote des Veranstalters.
- Frage bei Unsicherheiten lieber einmal mehr nach.
- Bei Presseaufträgen hilft eine vorherige Akkreditierung oft dabei, Missverständnisse zu vermeiden.