Ein spannendes Gesicht in der Fußgängerzone, Menschen vor einer Sehenswürdigkeit oder eine belebte Straßenszene: Fremde Personen landen schnell mit auf einem Foto. Doch ist das überhaupt erlaubt? Die Antwort lautet: Grundsätzlich kommt es auf die Situation an.
Darf ich fremde Menschen fotografieren?
Ein pauschales Verbot, Menschen im öffentlichen Raum ohne deren Zustimmung zu fotografieren, gibt es nicht. Trotzdem dürfen Passanten nicht beliebig abgelichtet werden. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht kann bereits bei der Aufnahme betroffen sein.
Entscheidend sind die Umstände: Eine belebte Straße zu fotografieren, auf der mehrere Menschen zu sehen sind, ist etwas anderes, als einer einzelnen Person gezielt mit der Kamera zu folgen. Besonders problematisch sind heimliche Aufnahmen in privaten, peinlichen oder verletzlichen Situationen.
Auch die Street Photography ist nicht grundsätzlich verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass sie Kunst sein kann und ungestellte Aufnahmen gerade zu ihrem Wesen gehören. Trotzdem müssen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechte im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
Darf ich das Foto veröffentlichen?
Hier sind die Regeln strenger. Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) dürfen erkennbare Personen grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung abgebildet und die Bilder verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.
Wer ein Foto machen durfte, darf es deshalb nicht automatisch auf Instagram posten, auf seiner Website zeigen oder anderweitig veröffentlichen.
Allerdings nennt § 23 KunstUrhG wichtige Ausnahmen. Eine Veröffentlichung kann beispielsweise ohne Einwilligung möglich sein, wenn
- die Person lediglich Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit ist,
- das Bild eine Versammlung, einen Aufzug oder einen ähnlichen Vorgang zeigt,
- es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder
- die Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Ein klassisches Beispiel für Beiwerk: Ein Tourist fotografiert das Brandenburger Tor und auf dem Platz sind zahlreiche Passanten zu erkennen. Anders kann es aussehen, wenn gezielt eine einzelne Person herangezoomt wird und diese zum eigentlichen Motiv wird.
Auch die genannten Ausnahmen gelten nicht grenzenlos. Werden berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt, kann eine Veröffentlichung trotzdem unzulässig sein.
Besondere Vorsicht bei Kindern
Bei Kindern sollten Fotografen besonders zurückhaltend sein. Für gezielte Aufnahmen und insbesondere für deren Veröffentlichung sollte grundsätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Kinder genießen einen besonderen Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte.